§ 28 Abs. 1 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,
§ 27 Abs. 1 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen…
§ 6 Abs. 2 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Abs. 1 ) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsenbrüderschaften oder der…
§ 32 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch…