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Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes die Genossenschaft.
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt.
Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten herbeizuführen, die der Genossenschaftsversammlung oder dem Genossenschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet der gesamte Vorstand über:
die Anträge des Vorstandes auf Einberufung einer Sitzung der Genossenschaftsversammlung oder des Genossenschaftsrates,
die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 3,
die Abhilfe von Widersprüchen nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
in Fällen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1.
Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
Die Genossenschaftsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 19 Abs. 4.
Verpflichtende Erklärungen der Genossenschaft bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch eine Geschäftsordnung für die…
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Delegierten der Genossen gemäß Absatz 2 und 3. Die Gesamtzahl der Delegierten wird durch die Satzung bestimmt.
Der Zustimmung des Genossenschaftsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Genossenschaftsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 3.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.