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Mitglieder der Genossenschaft (Genossen) sind:
kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und
Kreise,
soweit sie ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegen;
die jeweiligen Eigentümer der ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegenden Bergwerke;
gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die Unternehmen der Genossenschaft verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten.
Mitglieder der Genossenschaft sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 außerhalb des Genossenschaftsgebietes, deren Aufgaben und Pflichten die Genossenschaft gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat. Bergwerke gemäß Satz 1 Nr. 3 sind auch das Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen werden oder erlöschen. Mitglied der Genossenschaft ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen der Genossenschaft verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 26 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes.
Die Genossen sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung. Vierter Teil Pflichten, Enteignung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
soweit sie ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegen;
die übrigen Zuständigkeiten des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes innerhalb des Vorstandes,
| Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen) | 1 Mitglied,
das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
die Entgegennahme des Jahresberichtes,
Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.