§ 5 EmsSchEV
Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden: (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1584) Farbe:bei Tonne weiß mit einem - von oben gesehen -rechtwinkligen gelben Kreuz bei Stange weiß mit einem breiten gelben BandForm:Faßtonne, Kugeltonne oder StangeToppzeichen:Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585) Farbe:bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem breiten roten BandForm:Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder StangeBeschriftung:Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G."Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen.Feuer (wenn vorhanden):Farbe:gelbKennung:/Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3) (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585) (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585) (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586) (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586) (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586) (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit BadebetriebVerbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
Gesperrte Wasserflächen
Fahrverbot für MaschinenfahrzeugeVerbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Durchfahren von BrückenVerbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.
Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen
Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)ohne Einschränkungen:zwei feste rote Lichter nebeneinander;die Freigabe wird vorbereitet:ein festes rotes Licht;die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.
Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.