EMVBeitrV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 6 EMVBeitrVVerjährungVerordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 § 5§ 7 Für die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen und des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend. § 5§ 7