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Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.