EMVBeitrV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 5 EMVBeitrVSäumniszuschlagVerordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 § 4§ 6 Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. § 4§ 6