Art. 1 Abs. 2 Nr. 12 SN-20355Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
„Die Eltern wählen jeweils für 20 noch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs eine Jahrgangselternsprecherin oder einen…
§ 39 Abs. 3 SchumGGesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) wählen für jeweils ein Schuljahr bis zu vier Stufenelternsprecherinnen und…
§ 7 Abs. 2 SMVO SNSchülermitwirkungsverordnung
Wird der Unterricht in Jahrgangsstufen erteilt, wählen die Schüler einer Jahrgangsstufe für je 20 Schüler einen Jahrgangsstufensprecher und dessen…
§ 73 Abs. 3 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die…
§ 27 Abs. 3 SchumGGesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) wählen für jeweils ein Schuljahr bis zu vier Stufenschülersprecherinnen und…