Art. 1 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a SN-20355Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die oder der Vorsitzende des Landeselternrates lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. § 14 Absatz 1…
§ 18 Abs. 2 EMVO SNSitzungen
Der Kreiselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.
§ 9 Abs. 4 EMVO SNSitzungen
Die Klassenelternversammlung kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.
§ 13 Nr. 3 EMVO SNGeschäftsordnung
die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schülerinnen und Schüler erfolgen kann,
Art. 1 Satz 2 Nr. 5 SN-17335Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen
der berufsbildenden Schulen je Kreiselternrat und für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft aus einem Vertreter je Kreiselternrat zusammen. Hinzu kommt…