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Die Energiepreispauschale soll mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 ausgezahlt werden.
Die Zahlung steht für den Fall erst nachträglich bekannt werdender Tatsachen, nach denen die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz aufgrund eines Ausschlussgrundes nach § 3 nicht zusteht, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Soweit die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nicht gewährt wurde, obwohl ein Anspruch darauf bestand, wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag kann bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden.