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Erhält eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 mehrere Versorgungsbezüge, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts trägt, erhält sie oder er die Energiepreispauschale nur einmal. Dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aufgrund des neueren Versorgungsbezugs demjenigen aufgrund des früheren Versorgungsbezugs vor.
Die Energiepreispauschale wird nicht gewährt, wenn eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des § 1
einen Anspruch auf eine Rente im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes hat oder
für die Versteuerung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 1 in die Steuerklasse 6 eingereiht ist und Einkünfte im Sinne des § 64 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes bezieht oder
bereits aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes erhalten hat oder
einen Anspruch auf eine Energiepreispauschale hat, weil sie oder er
einen weiteren Versorgungsbezug im Sinne des § 1 von einem nicht in Absatz 1 genannten Dienstherrn erhält, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne des § 65 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, oder
Altersgeld bezieht.