§ 9 EnStatG
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind: Bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist der Standort der Anlage kein Hilfsmerkmal, sondern Erhebungsmerkmal nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
Art und Standort der Anlagen.