Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874
Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.
§ 1 EnteigGrdBesG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen