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Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund einer Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
Die Enteignungsanordnung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.