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Der Beschluss über die Feststellung der Entschädigung (§ 24 des Enteignungsgesetzes) und der Enteignungsbeschluss (§ 27 des Enteignungsgesetzes) werden verbunden. In geeigneten Fällen können diese Beschlüsse auch mit dem Planfeststellungsbeschluss (§ 17 des Enteignungsgesetzes) verbunden werden.
Für jeden Teil des Beschlusses verbleibt es bei den gesetzlich verordneten Rechtsbehelfen.