EnteigVereinfG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 EnteigVereinfG SLGesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren Vom 26. Juli 1922 § 2§ 4 Das Eigentum des enteigneten Grundstücks geht auf den Unternehmer erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme über. § 2§ 4