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Für Unternehmen, bei denen das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Beseitigung oder Abwendung größerer Arbeitslosigkeit oder eines sonstigen Notstandes, einer besonderen Beschleunigung bedarf, kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch einen im Amtsblatt bekannt zu machenden Erlass anordnen, dass ein vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet.
Soweit eine solche Anordnung ergeht, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung mit den nachstehenden Änderungen anzuwenden.