EntschdtBankV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 EntschdtBankVVerordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH § 2aDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2a