§ 8 EntschFinV
Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
(1)
Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.
(2)
Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt: Bonitätsnote0123456789Aggregiertes Risikogewicht50 %58 %68 %79 %93 %108 %126%147 %171 %200 %
(3)
Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.