§ 2 EntsorgFondsGZVereinnV
Vornahme von Zahlungen
(1)
Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.
(2)
Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:
1.
Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,
2.
Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).