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Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 10 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Zwischenprüfung