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Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 42 BBiG). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Das Ministerium für Umwelt setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Zwischenprüfung fest und fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich jeweils auf die in der Anlage 1, 2, 3 oder 4 in Abschnitt 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) für die ersten 15 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen schriftlichen Teil.