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Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss einen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erreicht wurden. Der oder die Ausbildende und bei minderjährigen Prüflingen die gesetzlichen Vertreter erhalten hiervon eine entsprechende Mitteilung. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.
Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfung in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag als nicht bestanden erklären, wenn der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung