Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen Vom 8. April 2004
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und des Ministeriums für Umwelt sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 29 EntsorVersorPrV SL 2004Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen