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Auf Antrag ist dem Prüfling, dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin oder einer vom Prüfling bevollmächtigten sonstigen Person Einsicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften nach § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.