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Über die Zwischenprüfung erhalten der oder die Auszubildende, bei minderjährigen Auszubildenden die gesetzlichen Vertreter und der oder die Ausbildende vom Prüfungsausschuss eine Prüfungsbescheinigung (Anlage 6). Die Bescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand und Angaben über eventuelle Mängel. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen