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Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn
die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlenstoffdioxid-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Kunden oder Endnutzer mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem
der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,
Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlenstoffdioxid-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Personenkraftwagens, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der Kunde oder Endnutzer das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.
Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Personenkraftwagens, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem
der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
der Hersteller oder Händler eines Personenkraftwagens einen Aushang am Verkaufsort anbringt und einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung stellt,
der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/740 zur Verfügung stellen.
Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Personenkraftwagens, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.
Betreiber von öffentlichen Tankstellen mit mehr als zwölf Zapfstellen haben sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach Maßgabe des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 und gemäß dem Muster in der Anlage durch sichtbaren Aushang angebracht ist entweder Der Aushang des Energiekostenvergleichs sollte im Falle des Satzes 1 Nummer 1 mindestens im Format DIN A3 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 mindestens im Format DIN A2 erfolgen. Erfolgt der Aushang durch eine digitale Darstellung, muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss. Der Energiekostenvergleich ist jeweils bis zum Ablauf des vierten Werktags nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren. Die amtliche Veröffentlichung des Energiekostenvergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1.
an mindestens der Hälfte der Zapfstellen dieser Tankstelle oder
an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes dieser Tankstelle.
Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Produkt, das von der Verordnung (EU) 2017/1369 erfasst wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass das Produkt die Angaben der Verbrauchskennzeichnung nach Absatz 1 nicht erfüllt.
Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher…
Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen…
Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und…
Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so…
Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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