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Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu kontrollieren, ob folgende Anforderungen erfüllt sind: Soweit es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, haben die Marktüberwachungsbehörden auch die erforderlichen Unterlagen zu überprüfen oder physische Kontrollen und Laborprüfungen durchzuführen. Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Befugnisse der Marktüberwachung bleiben unberührt.
Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4,
Anforderungen der Verordnungen der Europäischen Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 2), soweit diese Anforderungen die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen, Werbung und sonstige Werbeinformationen betreffen.
Hat die Marktüberwachungsbehörde den begründeten Verdacht, dass eine Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt ist, so hat sie Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde kann dabei insbesondere anordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen oder Personen überprüft wird.
Stellt die Marktüberwachungsbehörde anhand der nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen, so hat sie die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde kann dabei insbesondere anordnen, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen berichtigt wird.
Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu informieren und zu unterstützen.
Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die…
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1…
Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz…
Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit den AdCos für Ökodesign und für die Energieverbrauchskennzeichnung Leitlinien für die Durchsetzung der…
Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Bei deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.