Gesetze
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Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher…
Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen…
Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und…
Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so…
Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn
die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-EmissionenKohlenstoffdioxid-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem EndverbraucherKunden oder Endnutzer mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem
der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,
der Hersteller des KraftfahrzeugsPersonenkraftwagens oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;
Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-EmissionenKohlenstoffdioxid-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs,Personenkraftwagens, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der EndverbraucherKunde oder Endnutzer das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.
Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs,Personenkraftwagens, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem
der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
der Lieferant undHersteller deroder Händler Informationen imeines SinnePersonenkraftwagens voneinen
Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs,Personenkraftwagens, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU desBetreiber Europäischenvon Parlamentsöffentlichen undTankstellen desmit Ratesmehr vomals 22.zwölf OktoberZapfstellen
Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Produkt, das von der Verordnung (EU) 2017/1369 erfasst wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass das Produkt die Angaben der Verbrauchskennzeichnung nach Absatz 1 nicht erfüllt.
der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringtLieferant und der HerstellerHändler desInformationen Kraftfahrzeugsim undSinne der HändlerArtikel einen6 Leitfadenund am7 Verkaufsortder aufVerordnung Anfrage(EU) unverzüglich2020/740 undzur unentgeltlichVerfügung aushändigen.stellen.
der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Muster in der Anlage durch sichtbaren Aushang entweder an mindestens der Hälfte der Mehrproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubringen, dabei sollte das Format an den Mehrproduktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 SekundenZapfstellen angezeigtdieser werdenTankstelle muss;oder
der Energiekostenvergleich nach Satz 2 istan jeweilseiner bisgut zumsichtbaren viertenStelle Werktagim nachBereich einemdes QuartalsbeginnZahlungsortes zudieser aktualisieren.Tankstelle.