Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die…
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1…
Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz…
Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit den AdCos für Ökodesign und für die Energieverbrauchskennzeichnung Leitlinien für die Durchsetzung der…
Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Bei deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollierenhaben anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme vonnach §Artikel 311 Absatz 4, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder3 einerSatz Verordnung1 der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige ProduktinformationenVerordnung sowie(EU) an2019/1020 diezu Werbungkontrollieren, undob sonstigefolgende WerbeinformationenAnforderungen erfüllt sind.sind: SofernSoweit es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfenhaben die Marktüberwachungsbehörden auch die erforderlichen Unterlagen oderzu führenüberprüfen oder physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmendurchzuführen. inNach anderen Rechtsvorschriften bestehende Befugnisse der Marktüberwachung bleiben unberührt.
Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4,
Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 4,
Anforderungen der Verordnungen der Europäischen Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 2), soweit diese Anforderungen die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen, Werbung und sonstige Werbeinformationen betreffen.
Die Marktüberwachungsbehörden treffenHat die erforderlichen Maßnahmen, wenn sieMarktüberwachungsbehörde den begründeten Verdacht haben,Verdacht, dass die Verbrauchskennzeichnungeine oderAnforderung sonstigenach ProduktinformationenAbsatz nicht1 die
StellenStellt die MarktüberwachungsbehördenMarktüberwachungsbehörde anhand der nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer VerordnungAbsatz der1 EuropäischenSatz Union1 entsprechen, so treffenhat
Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt Die MarktüberwachungsbehördeMarktüberwachungsbehörden widerrufthaben odersich ändertgegenseitig einebei MaßnahmeMarktüberwachungsmaßnahmen nach den SätzenAbsätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist,bis
Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.
anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird,
für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen korrigiert werden,
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu untersagen,
das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,
die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder diese sicherzustellen,
zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.