§ 3 Nr. 4 MarketFachwBAProFVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Marketing oder Geprüfte Fachwirtin für Marketing – Bachelor Professional in Marketing
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ nach § 7.
§ 3 Nr. 4 AWFachwBAProFVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft – Bachelor Professional in Foreign Trade
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ nach § 7.
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 WFachwPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Betriebliches Management,
§ 3 Abs. 2 GesWFachwPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
§ 3 Abs. 3 Nr. 5 IndFachwirtPrV 2010Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.