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Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Jeder Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung…
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,…
„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung von Erdgas wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb,…
Jeder Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen oder LNG-Anlagen im Erdgasbereich ist verantwortlich,
Sind Verteilernetzbetreiber für das Management der Gasqualität in ihren Netzen verantwortlich, so veröffentlichen sie gemäß den Artikeln 16 und 17 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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