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Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind: Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25 Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage des Artikels 71 oder des Artikels 74 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 24. Juni 2024,
Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und
Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022 und
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstoßen, sämtliche…
Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine…
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen…
Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 für die Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 2 und 3…
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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