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Das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bescheidung der Anträge aller Personen, die an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert sind.
Das Ministerium für Bildung und Kultur und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sind jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bescheidung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind. Die Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden richtet sich nach ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, angemeldet sind.