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Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Rechtsverordnung nachzukommen. Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.
Die zuständigen Stellen entscheiden über die im Einklang mit § 6 gestellten Anträge. Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet.