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Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. Die Ausbildungsstätten sowie die zuständigen Stellen haben die Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023 zu löschen.