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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit ohne die Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, die Schule, der Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde eine ihnen auf gesetzlicher Grundlage zugewiesene Aufgabe nicht erfüllen oder ihnen übertragene öffentliche Gewalt nicht ausüben können, insbesondere es ihnen nicht möglich ist, Die betroffenen Personen wirken durch die Angabe der sie betreffenden personenbezogenen Daten an der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Schule, des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde mit.
den Unterrichts- und Erziehungsauftrag zu erfüllen,
allen Kindern und Jugendlichen eine für ihre chancengleiche Entwicklung erforderliche, gleichberechtigte Teilhabe an allen staatlicher Aufsicht unterstehenden Bildungs- und Betreuungsangeboten zu ermöglichen,
das Schulsystem bedarfsgerecht auszugestalten,
die Qualität der Arbeit der Schulen zu sichern,
das Schulsystem nach dem wissenschaftlichen Fortschritt weiterzuentwickeln.
Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde verarbeiten zur Erfüllung der ihnen auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben und zur Ausübung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt insbesondere Schülerdaten, Absolventendaten, Lehrkräftedaten, Elterndaten und Schulsozialarbeitsdaten in dem durch die Verordnung bestimmten Umfang. Die Verpflichtungen der Schule, des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde, personenbezogene Daten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu verarbeiten, bleibt unberührt.