§ 7 Abs. 1 VO-DV II NRWVerordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich
Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen darf zum Zwecke der Durchführung von Staatsprüfungen personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und…
§ 6 VO-DV II NRWVerordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich
Die Schulaufsichtsbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlagen…
§ 122 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
die Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in…
§ 121 Abs. 2 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrkräfte verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für…
Art. 32 Nr. 3 SN-17646Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
In § 31 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erheben“ die Wörter „und diese Daten weiter zu verarbeiten“ eingefügt.