§ 2 EPPSG
Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
(1)
Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.