§ 56 Abs. 2 AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachverständige dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
§ 60 Abs. 2 AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
Art. 12 Abs. 2 32026R0261VERORDNUNG (EU) 2026/261 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die für Behörden, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, arbeiten oder…
§ 18 Abs. 3 HeimsicherungsVVerordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
Der Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf insbesondere nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die ihm bei der Prüfung…
Art. 8 Abs. 2 32015D1027BESCHLUSS (EU) 2015/1027 DES RATES vom 23. Juni 2015 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG
Sowohl während als auch nach der Abordnung hat der Sachverständige über alle Tatsachen und Informationen, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder…