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Während der Abordnung ist der Sachverständige zu Ehrenhaftigkeit verpflichtet. Insbesondere
hat sich der Sachverständige bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Europäischen Rates und des Rates leiten zu lassen. Insbesondere nimmt der Sachverständige bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers, einer Regierung oder einer sonstigen Person, eines Privatunternehmens oder einer öffentlichen Stelle entgegen, noch wird er für diese tätig;
hat sich der Sachverständige jeder Handlung und insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, die dem Ansehen seiner Stellung im GSR abträglich sein könnte, zu enthalten;
hat der Sachverständige in dem Fall, dass er in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Angelegenheit entscheiden muss, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, seinen Vorgesetzten hiervon zu unterrichten;
darf der Sachverständige weder allein noch zusammen mit anderen Texte, die sich auf die Tätigkeit der Union beziehen, veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, ohne eine Zustimmung nach den beim GSR geltenden Regeln und Bedingungen einzuholen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung die Interessen der Union möglicherweise beeinträchtigt;
sind alle Rechte an Arbeiten, die von einem Sachverständigen in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, Eigentum des GSR;
hat der Sachverständige am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt ist;
hat der Sachverständige die Vorgesetzten, denen er zugewiesen ist, zu unterstützen und zu beraten und ist ihnen gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Sowohl während als auch nach der Abordnung hat der Sachverständige über alle Tatsachen und Informationen, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder in Zusammenhang damit Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist dem Sachverständigen untersagt, noch nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form an unbefugte Personen weiterzugeben oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden.
Nach Ende der Abordnung gilt für den Sachverständigen weiterhin die Verpflichtung zu Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile. Dazu setzt der Sachverständige während eines Zeitraums von drei Jahren nach seiner Abordnung das GSR unverzüglich von Aufgaben oder Tätigkeiten in Kenntnis, die zu einem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben, die er während der Abordnung wahrzunehmen hatte, führen können.
Der Sachverständige unterliegt den im GSR geltenden Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der Datenschutzvorschriften und der Vorschriften zum Schutz der GSR-Netze. Der Sachverständige unterliegt ferner den Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Union.
Wird eine der Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 während der Abordnung nicht eingehalten, so ist das GSR berechtigt, die Abordnung des Sachverständigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c zu beenden.
Der Sachverständige unterrichtet unverzüglich seinen Vorgesetzten schriftlich, wenn er während seiner Abordnung Kenntnis von Tatsachen erhält, die Folgendes vermuten lassen: Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder Arbeit für ein Organ ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.
die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union; oder
Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union oder der Sachverständigen darstellen können.
Wird der Vorgesetzte gemäß Absatz 6 unterrichtet, so ergreift er die in Artikel 22a Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Maßnahmen. Die Artikel 22a, 22b und 22c des Statuts gelten für den Vorgesetzten nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 dieses Beschlusses. Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für den betreffenden Sachverständigen, um sicherzustellen, dass seine Rechte geachtet werden.
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