§ 15 Abs. 4 EPSVPersönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften einzelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. Der…
§ 8 Abs. 2 EPSVBeauftragung
In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen.
§ 20 Abs. 4 Nr. 1 EPSVAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,
§ 2 Abs. 2 EPSVFachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
§ 1 Abs. 1 EPSVAnwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich…