§ 1 Abs. 3 EPSVAnwendungsbereich
Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der…
§ 15 Abs. 4 EPSVPersönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften einzelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. Der…
§ 14 Abs. 3 EPSVUnabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. Er hat die…
§ 3 EPSVZuständige Behörde
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5.
§ 2 Abs. 2 EPSVFachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben: