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Die Fachaufsicht verbleibt bei der entleihenden Vertragspartei.
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist bei der Ausübung der Fachaufsicht über das als Organ tätige Finanzamt Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien herzustellen.
Die Vertragsparteien tragen für einheitliche allgemeine Verwaltungsanweisungen Sorge.
Einzelheiten, insbesondere zur Fachaufsicht, zur Notwendigkeit von Geschäftsprüfungen, zu Berichts- und Informationspflichten sowie zu sonstigen organisatorischen und automationstechnischen Festlegungen, werden in einer Verwaltungsvereinbarung der für Finanzen zuständigen Ministerien geregelt.