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Das Saarland bedient sich bei der Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz im Wege der Organleihe.
Rheinland-Pfalz bedient sich bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer vorbehaltlich der Regelungen des Artikels 5 Absatz 2 der Finanzämter des Saarlandes im Wege der Organleihe.
Soweit ein Finanzamt als Organ für das entleihende Land tätig wird, bleibt die Organisationshoheit und die Dienstaufsicht über die Bediensteten des verleihenden Landes unberührt.