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Die Vertragsparteien setzen zur Koordinierung und zur fortlaufenden Evaluierung der Zusammenarbeit nach diesem Staatsvertrag mit dessen Inkrafttreten einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Länder besetzten Ausschuss (Koordinierungsausschuss) ein. Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.