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Die Rechnungshöfe beider Länder sind berechtigt, die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer jeweils einschließlich Organisation und Personal zu prüfen. Sie treffen hierzu die notwendigen Vereinbarungen.
Die gesetzlichen Befugnisse der für den Datenschutz zuständigen Behörden beider Länder erstrecken sich auf alle Steuerfälle ihres jeweiligen Landes, auch wenn diese durch die Finanzbehörden des anderen Landes bearbeitet werden.