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Die Organleihe nach Artikel 1 Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2015.
Der Zeitpunkt des Beginns der Organleihe nach Artikel 1 Absatz 2 wird durch gleichlautende Rechtsverordnungen der für Finanzen zuständigen Minister beider Länder festgelegt. Die Rechtsverordnungen sollen erlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine vollständige Bearbeitung der saarländischen und rheinland-pfälzischen Grunderwerbsteuerfälle durch das Saarland erfüllt sind. Bis zu dem nach Satz 1 festzulegenden Zeitpunkt unterstützt das Saarland frühestens ab dem 1. Januar 2015 die Bearbeitung der rheinland-pfälzischen Grunderwerbsteuerfälle durch die Abordnung eigenen Personals an Rheinland-Pfalz. Der Dienstort des abgeordneten Personals verbleibt im Saarland.