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Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf Rechnungsdaten, die nach § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, als STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind.
Wenn bei Beschaffungen im Ausland der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügt, so ist das Verfahren vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.