§ 20 ERegG
Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
Der Betreiber der Schienenwege schließt mit jedem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinbarungen über
die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung,
das zu entrichtende Entgelt und
die sonstigen Nutzungsbedingungen.
Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.